Tierschutzverein für den Kreis Heinsberg e.V. Tierheim für Stadt und Kreis Heinsberg

Satzung für den Tierschutzverein
für den Kreis Heinsberg e.V.

Stand vom 10.08.2023

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein für den Kreis Heinsberg e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Heinsberg.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aachen eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • den Betrieb eines Tierheims zur Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren,
  • Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälereien oder Tiermisshandlungen zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

Die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren ist unmittelbarer Vereinszweck.

Nur durch diese Tätigkeit kann akut in Not geratenen und auf Hilfe angewiesenen Tieren geholfen werden. Der Verein unterhält ein Tierheim, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e. V. gebunden ist. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. Der Verein kann seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen und diese zur Verwendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke an diese weiterleiten (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

§ 3 Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse auf einen Ersatz verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
  4. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen für ihren Arbeits- und Zeitaufwand die Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen; soll diese einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  5. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können in einem angemessenen Rahmen Mitglieder des Vorstandes in Verbindung mit der Erfüllung der Bedingungen aus § 10 Ziff. 3, 7 und 8 die erforderlichen Tätigkeiten gegen eine dem Gehaltsgefüge der Beschäftigten des Tierschutzvereins angepassten Vergütung ausüben sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

  1. Der Tierschutzverein für den Kreis Heinsberg e.V. ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
  2. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat in den Organen, in denen es mitwirkt, eine Stimme.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jugendmitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können den Zweck des Vereins zu erfüllen und ihn zu fördern. Sie sind insbesondere verpflichtet:
  5. a) die Satzung einzuhalten und Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
  6. b) die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern,
  7. c) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen,
  8. d) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. a) die Mitgliederversammlung
  3. b) der Vorstand
  4. c) der Beirat.
  5. Alle Organe treffen ihre Entscheidungen, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
  6. Vorstandsmitglieder, Teile des Beirates und die Rechnungsprüfer/innen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung gewählt (Ausnahme siehe § 10 Ziff. 5). Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Alle zwei Jahre findet möglichst im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen auf schriftlichen Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seiner/ihrer Stellvertretung einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung wenigstens 21 Tage vorher. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war. Zur Mitgliederversammlung kann alternativ – auf Beschluss der Mitgliederversammlung - auch durch Veröffentlichung in der jährlich einmal erscheinenden Vereinszeitschrift eingeladen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wer den Vorjahresbeitrag nicht zahlte, hat kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen sowie Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer/innen
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, Wahl von Beiratsmitgliedern.
  1. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  1. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Über die Mitgliederversammlungen und den Gegenstand ihrer Beratung und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Geschäftsführerin zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Geschäftsführer/in
  • bis zu drei Beisitzer/innen.
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden und dürfen nur im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 3 Ziff. 5 Angestellte des Vereins sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so muss der Vorstand zeitnah ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen oder – sofern kürzer - für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen. Dies gilt nicht für Beisitzer, es steht dem Vorstand jedoch frei, Beisitzer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ernennen, insofern die maximale Anzahl an Beisitzern nicht ausgeschöpft ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  6. Vorstandsmitglieder können erforderliche Tätigkeiten gemäß § 3 Ziff. 5 nur hauptamtlich ausüben, sofern sie zum Zeitpunkt der Aufnahme vergüteter Tätigkeiten mindestens zwei Jahre im Vorstandsamt waren und sich entsprechend aktiv für die Belange des Vereins eingesetzt haben.
  7. Soll ein Vorstandsmitglied Tätigkeiten gegen eine Vergütung ausüben, muss dies auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden, wobei das betroffene Vorstandsmitglied nicht an der Abstimmung teilnimmt. Folgend ist ein Vertrag zwischen dem betroffenen Vorstandsmitglied und dem Tierschutzverein abzuschließen. Über die Inhalte des Vertrages muss der Vorstand mehrheitlich abstimmen, ohne Anwesenheit des betroffenen Vorstandsmitglieds bei der Abstimmung.
  8. Endet das Amt aus welchen Gründen auch immer, hat der Vorstand den gemäß § 10 Ziff. 8 abgeschlossenen Vertrag nach den geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu kündigen.

§ 11 Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  2. a) Entscheidung über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern,
  3. b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  4. c) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens einschließlich einer angemessenen Dokumentation,
  5. d) Bildung von etwa notwendig werdenden Ausschüssen sowie einer Ethikkommission,
  6. e) Verwaltung des Tierheims sowie Aufstellung von Richtlinien für dessen Betrieb,
  7. f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  8. g) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, der Haushaltsrechnung und die Erstellung eines Jahresberichtes.
  9. h) Vorbereitungen von Vereinsordnungen (z.B. Wahlordnung, Beitragsordnung etc.) zur Vorlage und Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
  10. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Monat.
  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  12. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Reglung erklären.

§ 12 Beirat

  1. Der ehrenamtliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu acht Personen. Er hat beratende Funktion. Bis zu fünf Personen des Beirates werden für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Bis zu drei Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Beirat wird von dem/der Vorsitzenden zweimal jährlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstands Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
  4. Die Sitzungen des Beirats werden von dem/der Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretendem Vorsitzenden geleitet.

§ 13 Mitgliederbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat an den Verein einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht wird.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 14 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren bis zu drei Rechnungsprüfer/innen, mindestens zwei von ihnen führen die Prüfung durch. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Rechnungsprüfung hat mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Rechnungsprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer/innen ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 Auflösen des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand von der besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, der die Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und ggf. Funktion(en) im Verein. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies in seiner Vereinszeitung und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Deutschen Tierschutzbund vom Widerspruch des Mitglieds.
  5. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  6. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Wassenberg 11.04.1975

Mit Änderung laut Beschluss vom 18.05.1984

Mit Änderung laut Beschluss vom 22.03.1988

Mit Änderung laut Beschluss vom 09.05.1989

Mit Änderung laut Beschluss vom 10.03.1992

Mit Änderung laut Beschluss vom 16.10.2002

Mit Änderung laut Beschluss vom 31.05.2006

Mit Änderung laut Beschluss vom 12.04.2013

Mit Änderung laut Beschluss vom 10.08.2023

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